Ab den 1.06.2023 sieht das Niederösterreichische Hundehaltegesetz einen Sachkundenachweis für alle Hundehalter vor.
In diesem Landesgesetz sind nun mehrere Neuerungen verankert.
Einerseits gibt es eine Obergrenze zur Haltung von Hunden. Diese ist mit 5 Hunden begrenzt. Natürlich gibt es da auch Ausnahmen wie gemeldete Züchter oder bestimmte Sporthundehalter wie z.B. Schlittenhundesport und andere. Aber dies muss bei der vollziehenden Gemeinde auch entsprechend nachgewiesen werden und auch eine entsprechende Grundfläche vorhanden sein (wie groß gibt das Gesetz nicht vor, Ermessungsspielraum der Gemeinde)
Außerdem wurde neben der bereits bestehenden Sachkunde für sogenannte „Listenhunde oder bereits auffällig gewordene Hunde“ auch eine allgemeine Sachkunde für ALLE Hundehalter eingeführt.
Diese allgemeine Sachkunde muss man durch die Besuche von zwei Vorträgen erwerben. Im Normalfall wird es wahrscheinlich an einem Termin absolviert werden können.
Weiterhin gültig ist die Anmeldung des Hundes spätestens 14 Tage nach Erwerb bei der Wohnortgemeinde. Neu ist, das sofort eine Versicherungsbestätigung mitgebracht werden muss (siehe weiter unten).
Woraus besteht der allgemeine Sachkundevortrag?
Aus einen tierärztlichen einstündigen Teil den ein aktiv tätiger Tierarzt hält und einem zweistündigen Teil, den bei THL ein(e) tierschutzqualifizierter Hundetrainer oder Hundetrainerin hält.
Wer muss diese Vorträge besuchen?
Alle Personen die sich nach dem 1. Juni 2023 einen neuen Hund anschaffen. Egal wie viele Hunde bereits einmal vorhanden waren oder jetzt sind.
Ausnahme: Man hat bereits eine entsprechend höher qualifizierte Ausbildung nachweislich beendet. Das betrifft alle die z.B. Therapiebegleithundeführer waren oder sind oder in Ausbildung sind. Nachgewiesen muss dies in der Wohngemeinde bei der Anmeldung des Hundes mit einem entsprechenden Ausbildungszertifikat bzw. Bestätigung werden. Es betrifft damit auch alle tierschutzqualifizierten Hundetrainer oder Personen die eine entsprechend höher qualifizierte Ausbildung nachweisen können, wie auch Tierärzte.
Andere Nachweise können durchaus im Einzelfall , wenn Zweifel bestehen von der Landesstelle für Polizei Angelegenheiten in St. Pölten entschieden werden.
Die allgemeine Sachkunde muss vom Besitzer des Hundes besucht werden. Die erweiterte Sachkunde muss jeder der den Hund führt nachweisen, also auch Familie bzw Gassigeher.
Das Mindestalter für die allgemeine Sachkunde liegt bei 14 Jahren (mündige Minderjährige). Die erweiterte Sachkunde kann nur eine erwachsene Person ablegen.
Wann muss man diese Sachkunde erwerben und nachweisen?
Bis zu max. 6 Monate nach Anschaffung des Hundes muss die entsprechende Sachkunde mit einem „Hundepass“ (erhält man bei Besuch der Vorträge) bei der Gemeinde nachgewiesen werden. Man kann die Sachkunde aber auch bereits im Vorfeld erwerben, wenn ein Hund erst geplant ist. Das wäre auch die sinnvollste Sache.
Wie verhält es sich bei einem Hund der zu einer sogenannten „Listenhunderasse“ zählt oder bei der Übernahme eines Hundes, der bereits auffällig war?
Hier muss die allgemeine Sachkunde wie zuvor erläutert und die erweiterte Sachkunde nachgewiesen werden. Auch hier hat man 6 Monate nach Anschaffung Zeit. Bei einem Welpen bis zu einem Jahr für die erweiterte Sachkunde.
Die erweiterte Sachkunde umfasst wie bisher einen Vortrag und eine Praxisschulung im Ausmaß von 10 Stunden.
Ausnahme: auch hier sind Therapiebegleithunde, Assistenzhunde und andere der Verordnung entsprechende Hunde davon ausgenommen, wenn ihre Ausbildung tatsächlich auch gleich nach Anmeldung erfolgen kann.
Wie lange gilt die Allgemeine Sachkunde?
Die allgemeine Sachkunde gilt, weil eben Personenbezogen wenn einmal erworben, lebenslang.
Wie lange gilt die erweiterte Sachkunde?
So lange der entsprechende Hund lebt. Hier orientiert sich das Gesetz am Tier.
Weitere wichtige Punkte:
Für ALLE Hunde muss eine Haftpflichtversicherung bei der Anmeldung vorgewiesen werden. Deckungssumme pro Hund 725.000 Euro.
Für bereits vor 1.6.2023 vorhanden Hunde gilt eine Übergangsfrist zur Vorlage der Versicherungspolizze bis 2025.
Alle Hunde müssen gechipt und vom Besitzer in der österreichischen Heimtier Datenbank gemeldet sein bzw. auch umgemeldet werden bei Besitzerwechsel.
Wird aus welchen Gründen auch immer ein Tierhalteverbot ausgesprochen ist die Gemeinde verpflichtet bei Wegzug die neue Gemeinde darüber zu informieren. Dies soll verhindern, dass wie bisher einfach der Wohnort gewechselt werden kann und trotz Hundehalteverbot wieder Hunde/Tiere gehalten werden.
Gilt diese Verordnung mit Sachkunde und Hundehaltungsbegrenzung auch für bereits vor 1.6.2023 vorhandene Hunde?
Nein, alle vor dem 1.6.2023 gehaltenen Hunde bleiben von der Bestimmung ausgenommen. Nur neu angeschaffte Hunde fallen in die neue Gesetzgebung.
Was ist, wenn ich bereits die Wiener Sachkunde habe?
Die Bundesländer Wien, NÖ und OÖ erkennen die jeweils besuchte Sachkunde gegenseitig an.
Vorsicht!
Ab 1.6.2023 ist eine Maximalzahl von fünf Hunden pro Haushalt erlaubt. Hält man bereits mehr, dann ist das erlaubt, bis man zu der erlaubten Anzahl gelangt.
Was passiert, wenn zwei Hundehalter nach dem 1.6.2023 in einen gemeinsamen Haushalt ziehen und durch den Zusammenzug mehr als fünf Hunde haben, konnte nicht zufriedenstellend geklärt werden. Ich denke es wird hier auf den ersten Präzedenzfall hinauslaufen.
Alle weiteren Informationen findest du unter: https://noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.htm